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Satzung - Erster Deutscher Hufbeschlagschmiede Verband e.V. (EDHV)


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen ,,Erster Deutscher Hufbeschlagschmiede Verband e.V."
(EDHV).
Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist in dem Vereinsregister beim
Amtsgericht Freiburg / Breisgau eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein bezweckt:
a. die Schaffung eines Forums für den Austausch von Informationen, die dem
Beruf zweckdienlich sind im Bezug auf Theorie und Praxis des
Hufbeschlagschmiedehandwerks, der Werkzeuge und den damit verbundenen
und im Hufbeschlagschmiedehandwerk verwendeten Produkte.
b. Das Einholen und die Weitergabe von fachkundigem Rat für die Pferdebranche und
den Beistand in Angelegenheiten, die das Hufbeschlagschmiedehandwerk betreffen.
c. Die Unterstützung und die Teilnahme an Forschungen, die mit dem
Hufbeschlagschmiedehandwerk verbunden ist.
d. Die Förderung von fachlichen, pädagogischen Bemühungen innerhalb des
Hufbeschlagschmiedehandwerks und der Tierärzte.
e. Die Entwicklung und/oder Verbesserung pädagogischer Normen für Studenten,
Lehrkräfte und Schulen.
f. Den Austausch von Fachleuten und Lehrlingen auf nationaler und internationaler
Ebene.
g. Die Entwicklung und Ergänzung einer genormten Fachsprache.
h. Die Förderung von nationalen und internationalen Wettkämpfen für
Hufbeschlagschmiede für alle Fähigkeitsstufen.
i. Die Verbesserung der allgemeinen Arbeits- und Arbeitsplatzbedingungen sowie
der Rechtssicherheit der Hufschmiede.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann werden. wer entweder die staatliche
Hufbeschlagschmiedeprüfung mit Erfolg abgelegt hat oder über eine, vom
Vorstand zu prüfende ausländische Qualifikation verfügt.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verband Mitglieder ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit 2/3 der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten ausgesprochen
werden. Sie kann aus wichtigem Grund mit dem gleichen Stimmenverhältnis
wieder aberkannt werden.

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme muß beim Vorstand beantragt werden, der über sie entscheidet.
Im Fall der Ablehnung braucht er die Gründe nicht bekannt zu geben. Gegen die
Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen, schriftlich beim Vorstand eingehend,
Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. die unter Ausschluß des
Rechtsweges abschließend entscheidet.
§ 5 Beendiqunq der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3
Monaten für den Schluß des Geschäftsjahres beendet werden. Die Kündigung
hat durch eingeschriebenen Brief, gerichtet an den Vorstand, zu erfolgen.
2. Ein Mitglied kann vom Vorstand einstimmig ausgeschlossen werden, wenn
a. ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. vereinsschädigendes Verhalten)
b. wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Betrag nicht bezahlt.
Gegen die Ausschließung kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen ab Zugang,
schriftlich zum Vorstand, Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die
nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung unter
Ausschluß des Rechtsweges endgültig.

§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern
angemessene Jahresbeiträge, zahlbar jährlich im Voraus, deren Höhe die
Mitgliederversammlung festlegt. Der Jahresbeitrag muß für ordentliche Mitglieder
mindestens EUR 100,-, für außerordentliche Mitglieder mindestens EUR 50,- pro
Jahr betragen. Ferner erhebt der Verein eine Aufnahmegebühr, welche EUR 25,-
pro Mitglied beträgt.
2. Der Verein organisiert unter anderem Fachtagungen und führt diese durch. Zur
Deckung der Kosten kann er bei seinen Mitgliedern Tagungsgebühren erheben.
Die Höhe der Tagungsgebühren wird in jedem Einzelfall vom Vorstand
festgesetzt

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt
alles, mit Ausnahme dessen was ausdrücklich der Beschlussfassung durch den
Vorstand vorbehalten ist, Sie muß jährlich mindestens einmal! stattfinden.
Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens 10 (zehn) Wochen
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgender Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte von dem Mitglied dem Verein genannte Adresse gerichtet ist.
2. Die Tagesordnung muß mindestens folgende punkte enthalten:
a. Feststellung der Beschlussfähigkeit
b. Rechenschaftsberichte des Vorstandes
c. Berichte der Revisoren und anderer Vereinsorgane
d. Entlastung des Vorstandes
e. Neuwahlen (soweit satzungsgemäß anstehend)
f. Verschiedenes
3. Das Datum wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, den Ort bestimmt der
Vorstand.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Vereins hat der Vorstand
innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
2. Auf Beschluß des Vorstandes.

§ 10 Stimmrecht

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine
Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig.
Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes müssen Abstimmungen geheim und
schriftlich erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
¾ -Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a. über Satzungsänderungen
b. über Dringlichkeitsanträge
c. über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d. über die Auflösung des Verbandes.
3. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei
der Vereinsgeschäftsstelle eingereicht sein, mit Ausnahme von
Dringlichkeitsanträgen.
4. Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen, aus welcher mindestens die gefassten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß vom Versammlungsleiter/in und vom
Protokollführer/in unterzeichnet werden.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a. die/der 1. Vorsitzende
b. die/der stellvertretende Vorsitzende
c. die/der Schatzmeister/in
d. 2 Beisitzer/innen
Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten unter Einhaltung der
Satzung und den etwaigen Weisungen der Mitgliederversammlung.
Er ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und den Inhalt des
Geschäftsführervertrages mit diesem zu vereinbaren, einschließlich der
Berechtigung des Geschäftsführers, einen Steuerberater mit der Buchhaltung und
der Wahrung der steuerlichen Belange des Vereins zu beauftragen.
3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung von ordentlichen Mitgliedern
gewählt. Zum Vorstand können alle ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Die
Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
4. Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die
Beschlüsse festhält. Der Vorstand tagt mindestens 2-mal im Jahr.
5. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.

§ 12 Anträge auf Satzungsänderung


Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt
werden. Sie sind mindestens 12 (zwölf) Wochen vor der Mitgliederversammlung an den
Vorstand zu richten und von diesem der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der Stimmen erfolgen. Die
Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt nur, wenn mindestens 50% der
ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt haben.
2. lm Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
3. Das verbleibende Vermögen des Vereins ist zur Verwendung für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der bisherigen Ziele und Zwecke des Vereins zur Verfügung zu
stellen.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr währt vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

§ 15

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten der Mitglieder ist
Freiburg/Breisgau.

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