headjgr ES15863

10.02.2015

In der Neuregelung der Ausbildungsordnung im Hufbeschlag, durch das Hufbeschlaggesetz vom 19.04.2006 und die Hufbeschlagverordnung vom 15.12.2006, wird eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Hufbeschlagprüfung gefordert. Diese Tätigkeit ist als sozialversicherungspflichtige Anstellung in Vollzeit formuliert worden. Dadurch sollten Gefälligkeitsbescheinigungen verhindert und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards erreicht werden.